LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2007
2 Sa 245/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2023/06

Unbefristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft aufgrund Vertragsauslegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 245/07

DRsp Nr. 2008/1810

Unbefristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft aufgrund Vertragsauslegung

1. Wird die Arbeitnehmerin im Gegensatz zu einem früheren Arbeitsvertrag nicht als Aushilfsangestellte eingestellt und im Arbeitsvertrag auch kein Datum angegeben, zu welchem das Anstellungsverhältnis beginnen und zu welchem es enden soll sondern lediglich Bezug genommen auf die Elternzeit der Lehrerin V., welche im Umfang von 20 Wochenunterrichtsstunden für die Zeit vom 01.02.2006 längstens bis 31.07.2006 einen Unterrichtsausfall verursacht, der durch die Beschäftigung abgedeckt werden soll, ist damit nicht zwingend die Erklärung verbunden, dass die Beschäftigung der Arbeitnehmerin befristet erfolgt.2. Hat die Arbeitnehmerin bereits zuvor verschiedene befristete Anstellungsverhältnisse unterzeichnet, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihr klar sein muss, es handele sich bei einem erneuten Vertrag wiederum um einen befristeten Anstellungsvertrag.3. Da nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, muss im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einem Arbeitnehmer aus der schriftlichen Vertragsurkunde klar ersichtlich sein, dass er sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet.