ArbG Berlin, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1011/06
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einseitiger Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages und fehlendem Zugang der Annahmeerklärung vor Arbeitsaufnahme - kein Verzicht auf rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung durch fehlenden Widerspruch gegen Mitteilung des Verfahrensgangs
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 128/07
DRsp Nr. 2007/11648
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einseitiger Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages und fehlendem Zugang der Annahmeerklärung vor Arbeitsaufnahme - kein Verzicht auf rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung durch fehlenden Widerspruch gegen Mitteilung des Verfahrensgangs
»1. Unterschreibt zuerst der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme einen befristeten Arbeitsvertrag, dann reicht es für den notwendigen schriftlichen Vertragsschluss nicht aus, dass der Vertreter des Arbeitgebers diesen später in Abwesenheit des Arbeitnehmers vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet. Die Annahmeerklärung muss dem Arbeitnehmer vielmehr zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist dies vor Arbeitsaufnahme nicht der Fall, dann wird regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (in Anlehnung an BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - NZA 2005, 575, vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - NZA 2005, 923).2. Es kann offenbleiben, ob der Arbeitnehmer auf den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichten kann.
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