BSG - Urteil vom 22.04.1998
B 9 V 20/97 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 164 Abs. 2 ; SVG § 80, § 81 Abs. 1, § 81 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 3200 § 81 Nr. 15

Unbeaufsichtigte sportliche Betätigung als Wehrdienstbeschädigung, ordnungsgemäße Revisionsbegründung iS. des § 164 Abs. 2 SGG

BSG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen B 9 V 20/97 R

DRsp Nr. 1998/19285

Unbeaufsichtigte sportliche Betätigung als Wehrdienstbeschädigung, ordnungsgemäße Revisionsbegründung iS. des § 164 Abs. 2 SGG

1. Eine unter Versorgungsschutz stehende dienstliche Veranstaltung kann auch eine genehmigte, aber unbeaufsichtigte sportliche Betätigung von Soldaten der Bundeswehr während der Freizeit in der Kaserne sein.2. Eine Revisionsbegründung, die zwar wörtlich mit der Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Revision übereinstimmt, in der sich der Revisionskläger aber in beiden Schriftsätzen inhaltlich ausreichend mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiellen Rechtslage auseinandergesetzt, die Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt, einen Revisionsantrag gestellt und den Schriftsatz ausdrücklich als Revisionsbegründung gekennzeichnet hat, ist zulässig i.S. des § 164 Abs. 2 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGG § 164 Abs. 2 ; SVG § 80, § 81 Abs. 1, § 81 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).