LAG Nürnberg - Urteil vom 01.07.2016
3 Sa 426/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308; BGB § 309; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 474
DB 2016, 2671
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 190/15

Unangemessene Benachteiligung durch Verlust der für Vorjahre angerechneten und kumulierten Treueboni bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor einem bestimmten Stichtag

LAG Nürnberg, Urteil vom 01.07.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 426/15

DRsp Nr. 2016/16402

Unangemessene Benachteiligung durch Verlust der für Vorjahre angerechneten und kumulierten Treueboni bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor einem bestimmten Stichtag

Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer ihm für Vorjahre angerechnete und kumulierte Treueboni verliert, wenn er vor einem bestimmten Stichtag das Arbeitsverhältnis kündigt, benachteiligt ihn unangemessen und ist unwirksam, weil sie zu einer übermäßig langen, die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise beeinträchtigenden Bindungsdauer führt. Die Vereinbarung ist daneben unwirksam, weil sie nicht danach differenziert, aus wessen Sphäre der Grund für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers stammt (entgegen BAG vom 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 und BAG vom 22.07.2014 - 9 AZR 981/12).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg vom 29.07.2015, Az. 3 Ca 190/15 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 37% und die Beklagte 63% zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308; BGB § 309; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch um die Zahlung eines "Treuebonus".

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.2005 tätig.