BSG - Beschluss vom 03.06.2015
B 2 U 87/15 B
Normen:
SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 103/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 90039/08

Unanfechtbarkeit einer Beschwerderücknahme

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 87/15 B - Aktenzeichen B 2 U 47/15 B

DRsp Nr. 2015/11631

Unanfechtbarkeit einer Beschwerderücknahme

Die Zurücknahme der Beschwerde ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2015 wirksam zurückgenommen worden ist.

Die erneute Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a;

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zunächst form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt; nach erfolgter Akteneinsicht haben die Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 25.3.2015 mitgeteilt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wird. Mit weiterem Schreiben vom 13.4.2015 haben die Prozessbevollmächtigten "auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin" mitgeteilt, dass die zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt wird, und haben hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II