Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten, der bis zum 30.06.2000 im Arbeitsverhältnis bei der Klägerin gestanden hat, zur Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts. Durch das angefochtene Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage unter Aufhebung eines am 23.10.2002 verkündeten Vollstreckungsbescheids im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Grund tariflicher Ausschlussfristen verspätet erfolgt ist.
Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter und legt hierbei dar, dass die vom Arbeitsgericht angewandte Ausschlussfrist erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in Kraft getreten ist. Im Übrigen macht sie Ausführungen zur Begründetheit des Überzahlungsanspruchs und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 4 Ca 13008/02 - vom 26.02.2003 abzuändern und den Vollstreckungsbescheid vom 23.10.2002 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt und sich unter anderem auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
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