LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.02.2008
9 Ta 20/08
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 § 252 § 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; ArbGG § 57 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1834/06

Unanfechtbarkeit des Vertagungsbeschlusses - keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei entschuldigter Versäumung von Auflagefristen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 20/08

DRsp Nr. 2008/9788

Unanfechtbarkeit des Vertagungsbeschlusses - keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei entschuldigter Versäumung von Auflagefristen

1. Die Unanfechtbarkeit der Vertagung eines Termins auf einen späteren Zeitpunkt ist in § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO geregelt.2. Unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist; nicht ausreichend ist die bloße Fehlerhaftigkeit der Entscheidung.3. Auch wenn gemäß § 57 ArbGG die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende zu führen ist und gemäß § 227 Abs. 1 ZPO eine Vertagung nur aus erheblichen Gründen in Betracht kommt, wobei ein erheblicher Grund insbesondere nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist, es sei denn die Partei habe dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), kann die Versäumung von Auflagefristen durch Krankheit oder sonstigen nachvollziehbaren Verhinderung seiner Prozessbevollmächtigten ausreichend entschuldigt sein; eine solche rechtliche Bewertung mag fehlerhaft sein, ist aber mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar und entbehrt nicht jeder rechtlichen Grundlage.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 § 252 § 567 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; ArbGG § 57 ;

Gründe: