LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2008
9 Ta 298/07
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 707 Abs. 2 § 719 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1671/07

Unanfechtbarkeit der Zurückweisung von Anträgen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 298/07

DRsp Nr. 2008/4368

Unanfechtbarkeit der Zurückweisung von Anträgen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

1. Aus § 62 Abs. 2 ArbGG mit § 719 Abs. 1 und § 707 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass die Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, durch den Anträge zur Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurden, nicht statthaft ist. 2. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung wird nicht durch eine gleichwohl erteilte unzutreffende Rechtsmittelbelehrung anfechtbar; auch aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung ergibt sich in einem derartigen Fall die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 707 Abs. 2 § 719 Abs. 1 ;

Gründe:

I.