BSG - Beschluss vom 10.01.2022
B 5 R 247/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 451/18
SG Magdeburg, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1349/16

Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen B 5 R 247/21 B

DRsp Nr. 2022/2549

Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger, der seit dem 1.8.2019 Altersrente bezieht, begehrt für die Zeit vom 1.5.2015 bis zum 31.7.2019 die Umwandlung der von ihm bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte nach medizinischen Ermittlungen den Antrag mit Bescheid vom 16.10.2015 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 ab. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2018 abgewiesen. Das LSG hat ua nach Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 22.7.2021 hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und als Zulassungsgrund Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend gemacht.

II