BSG - Urteil vom 23.08.2001
B 13 RJ 13/01 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 RJ 1341/99 - 27.07.2000,
SG Reutlingen, vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RJ 2279/97

Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bei Verweisungstätigkeiten

BSG, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen B 13 RJ 13/01 R

DRsp Nr. 2002/2947

Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bei Verweisungstätigkeiten

1. Zwar ist die Verweisung auf berufsfremde Tätigkeiten zulässig, ein Versicherter darf jedoch gesundheitlich sowie wissens- und könnensmäßig nicht überfordert werden (hier bei einer Textil- bzw Maschinenarbeiterin für eine Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an einer Nebenpforte). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland von 1968 bis 1979 als Textilarbeiterin und anschließend als Maschinenarbeiterin (Herstellung von Dichtungen an einer Stanzmaschine) versicherungspflichtig beschäftigt. Im März 1992 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine schwere Stanzverletzung der linken Hand mit ausgedehnten Weichteilverletzungen sowie Trümmerfrakturen des zweiten, vierten und fünften Mittelhandknochens zuzog. Seither hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezieht sie eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH.