Die Parteien streiten darüber, ob die Betriebsrente des Klägers am Ende des Monats oder, wie der Kläger will, am Anfang des Monats gezahlt werden muß.
Der Kläger, geboren 1938, war vom 1. Januar 1964 bis Ende Juli 1987 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Techniker beschäftigt. Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Er beschäftigt ca. 4600 Arbeitnehmer. Seit 2. August 1987 erhält der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
In § 10 des Arbeitsvertrages des Klägers heißt es:
"Der WDR gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim WDR geltenden Bestimmungen."
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