BAG - Beschluß vom 29.02.2000
1 ABR 5/99
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3, § 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972
BB 2000, 1784
BB 2000, 723
DB 2000, 2384
DB 2000, 578
NZA 2000, 1357
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (3) BV 73/97
LAG Hamm, vom 15.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 87/98

Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

BAG, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 5/99

DRsp Nr. 2000/8443

Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

»Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3, § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, wenn der Arbeitgeber anordnet, daß eine auf einer bestimmten Station eines Seniorenheims tätige Pflegefachkraft künftig auf einer anderen Station desselben Seniorenheims arbeiten soll.

Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, aus 11 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt in Dortmund sieben Seniorenheime, die jeweils in mehrere Stationen gegliedert sind. Jede Station hat eine Stationsleitung, die den Pflegedienstplan aufstellt und der Heimleitung zur Genehmigung vorlegt.