Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. April 2013
Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 12. Dezember 2013 wird dahingehend geändert, dass die von der Klägerin im Rahmen der "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" ausgeführten Umsätze als nicht steuerbar behandelt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Ärztekammer, gegen Entgelt erbrachte Leistungen im Bereich der "externen Qualitätssicherung" von Krankenhäusern steuerbar sind.
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