Die Parteien streiten darüber, inwieweit die öffentlichrechtlichen Bestimmungen über die Dienst- und Ruhezeiten der Flugkapitäne gemäß der zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV
Der Kläger und Berufungsbeklagte, im folgenden Kläger genannt, ist als Flugkapitän bei der Beklagten und Berufungsklägerin, im Folgenden Beklagte genannt, beschäftigt. Sein dienstlicher Wohnsitz ist F. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal der Beklagten (
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