I.
Die Beteiligten streiten zuletzt nur noch um die Zustimmungsersetzung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Z..
Die Arbeitgeberin ist Herausgeberin der Zeitungen "B. Z." und "B. K.". Der Beteiligte zu 2) ist der im Berliner Betrieb gebildete Betriebsrat.
Der Redakteur Kai-Uwe Z. wurde als Ressortleiter Sport des B. K. beschäftigt. Im Ressort Sport des B. K. wird an sieben Tage in der Woche produziert.
Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis von Herrn Z. der Haustarifvertrag der Arbeitgeberin Anwendung, der auf den Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung vom 28. Mai 1990 (im Folgenden: GTV) verweist.
Im GTV heißt es unter anderem:
"V. Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung an selbständigen Zeitungen
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