LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2012
8 TaBV 15/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ETV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 4 Nr. 4; ETV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 4 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/11

Umgruppierung eines Nachportiers; Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 8 TaBV 15/12

DRsp Nr. 2013/1588

Umgruppierung eines Nachportiers; Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

1. Nach § 4 Nr. 5 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz vom 01.08.2011 (ETV) ist maßgebend für die Ein- und Umgruppierung die vom Beschäftigten im Betrieb ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist, wobei es gemäß § 4 Nr. 4 ETV auf die andauernd überwiegende Tätigkeit ankommt. 2. Sind den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, gelten regelmäßig die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe schon dann als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Beispielstätigkeit ausübt; durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen und bringen damit erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen.