Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20.11.2012 - 6 Ca 219/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sowie über Vergütungsansprüche.
Die klagende Partei war bei der M, einem Hersteller von Druckmaschinen für den industriellen Bereich, in deren Betrieb in O beschäftigt. Dort war ein Betriebsrat gebildet.
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