LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2015
L 11 KA 17/13
Normen:
Ärzte-ZV i.d.F. v. 01.01.2012 § 33 Abs. 2 S. 3; Ärzte-ZV i.d.F. v. 01.01.2012 § 33 Abs. 3; BMV-Ä/EKV-Ä § 15a Abs. 5S. 2; BMV-Ä/EKV-Ä § 17 Abs. 1a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 68/12

Umfassende Betreuung von Diabetespatienten unter Berücksichtigung von ernährungsmedizinischen Gesichtspunkten und unter Vorhaltung einer FußambulanzStreit über die Genehmigung zur Errichtung einer überörtlichen diabetologischen TeilberufsausübungsgemeinschaftGenehmigungsfähigkeit einer angestrebten Teil-BAGEingrenzung der einzelnen Leistungen i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZVAuslegung des § 15a Abs. 5 S. 2 BMV-Ä/EKV-Ä

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 17/13

DRsp Nr. 2015/15924

Umfassende Betreuung von Diabetespatienten unter Berücksichtigung von ernährungsmedizinischen Gesichtspunkten und unter Vorhaltung einer Fußambulanz Streit über die Genehmigung zur Errichtung einer überörtlichen diabetologischen Teilberufsausübungsgemeinschaft Genehmigungsfähigkeit einer angestrebten Teil-BAG Eingrenzung der "einzelnen Leistungen" i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV Auslegung des § 15a Abs. 5 S. 2 BMV-Ä/EKV-Ä

1. Die "einzelnen Leistungen" i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV sind sach- und nicht orts- oder personenbezogen näher zu definieren. Der Gesetzgeber hatte die diagnose- oder therapiebezogene gemeinsame Behandlung vor Augen, nicht aber die umfassende gemeinsame Leistungserbringung gegenüber bestimmten Patienten oder an einem bestimmten Ort. 2. Die Regelung des § 15a Abs. 5 S. 2 BMV-Ä/EKV-Ä ist nicht dahin zu verstehen, das die Notwendigkeit des zeitlich begrenzten Zusammenwirkens der Ärzte aus medizinischer Sicht gerade in der Rechtsform einer Teil-BAG bestehen muss. Erforderlich ist nur das Bedürfnis einer gemeinsamen Versorgung der Versicherten durch sich zusammenschließende Vertragsärzte, wobei die Vergesellschaftung einzelner Leistungen das wesentliche Merkmal der Teil-BAG darstellt.