LAG Baden-Württemberg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 24/13
ArbG Reutlingen, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 512/09
Umfang eines nachvertraglichen WettbewerbsverbotsBeteiligung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen
BAG, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 260/14
DRsp Nr. 2015/17337
Umfang eines nachvertraglichen WettbewerbsverbotsBeteiligung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen
1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat.2. Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt.Orientierungssätze:1. Das Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die Regelungen der §§ 320 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden. Damit steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb nicht nachkommt. Da die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die dem Arbeitnehmer obliegende Leistung für die entsprechende Zeit unmöglich macht, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung.
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