LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2016
L 7 KA 45/14
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 263/12

Umfang einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen VersorgungBeschränkung der Zulassung auf Behandlung von Kindern und JugendlichenVersorgungsanteils von mindestens 20 Prozent

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 45/14

DRsp Nr. 2016/10792

Umfang einer Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung Beschränkung der Zulassung auf Behandlung von Kindern und Jugendlichen Versorgungsanteils von mindestens 20 Prozent

1. Zur Verwirklichung der gesetzgeberischen und bedarfsplanerischen Vorgaben ist es Aufgabe gerade auch der Zulassungsgremien, das Ziel eines Versorgungsanteils von mindestens 20 Prozent zu beachten und im Rahmen von Nachbesetzungsverfahren auf der Grundlage von § 103 Abs. 3a SGB V dafür zu sorgen, dass ein Psychotherapeutensitz, der der ausschließlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen diente, wiederum so vergeben wird, dass auch der Praxisnachfolger ausschließlich Kinder und Jugendliche versorgt. 2. Anderenfalls wäre im Nachgang zu bedarfsplanerischen Grundentscheidungen zu befürchten, dass der erreichte Versorgungsanteil von 20 Prozent etwa durch altersbedingte Praxisaufgaben schleichend ausdünnt und unter 20 Prozent sinkt. 3. Daher erfolgen auch Nachbesetzungen von bislang ausschließlich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dienenden Praxissitzen im Lichte der gesetzgeberischen Vorgabe in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V, woraus zugleich folgt, dass die Ausschreibung eines Vertragspsychotherapeutensitzes gegebenenfalls auf die ausschließliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen begrenzt werden darf.