Die Klägerin nimmt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, die Beklagte auf Zahlung restlichen Gehalts für die Monate April 1990 bis März 1991 in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien allein darum, ob die Vergütungsansprüche der Klägerin nach §
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