I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 -
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger im Jahre seines Ausscheidens bei der Beklagten aufgrund Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährige Versicherte gemäß Nr. 3.4 Satz 3 des Urlaubstarifvertrages für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (UTV) Anspruch auf den vollen Jahresurlaub und mithin Anspruch auf Abgeltung von 22 Urlaubstagen in unstreitiger Höhe von 7.108,42 EUR brutto hat.
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