Die Berufung des Klägers gegen das am 7.2.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO,
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 2.11.1983 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der an den Träger der Behinderteneinrichtung (Yverband) für den Geschädigten, X, geleisteten Sozialversicherungsbeiträge aus übergegangenem Recht zu.
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