OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2012
I-13 U 79/11
Normen:
SGB I § 11 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; SGB VI § 179 Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
NZV 2012, 588
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 015 O 596/09

Umfang des Übergangs von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten auf den Träger der örtlichen Sozialhilfe

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen I-13 U 79/11

DRsp Nr. 2012/21477

Umfang des Übergangs von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten auf den Träger der örtlichen Sozialhilfe

Der Anspruchsübergang auf den Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 116 Abs. 1 SGB X erfasst nicht an einen in einer Behindertenwerkstatt Tätigen geleistete Rentenversicherungsleistungen gem. § 179 Abs. 1 lit. a SGB VI.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.2.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 11 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; SGB VI § 179 Abs. 1 lit. a;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 2.11.1983 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der an den Träger der Behinderteneinrichtung (Yverband) für den Geschädigten, X, geleisteten Sozialversicherungsbeiträge aus übergegangenem Recht zu.

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