BAG - Urteil vom 09.04.1991
1 AZR 406/90
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, 4, § 87 Abs. 1, § 112 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17. Mai 1979) § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 09.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1246/88
LAG Hamm, vom 11.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1658/89

Umfang des Tarifvorbehaltes

BAG, Urteil vom 09.04.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 406/90

DRsp Nr. 2000/1120

Umfang des Tarifvorbehaltes

»Der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG bezieht sich nicht nur auf "materielle Arbeitsbedingungen". Sind Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis tarifvertraglich geregelt, so können durch Betriebsvereinbarung auch für die Geltendmachung von Akkordlohnansprüchen keine Ausschlußfristen geregelt werden, sofern nicht die tarifliche Regelung insoweit eine Öffnungsklausel enthält.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3, 4, § 87 Abs. 1, § 112 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 17. Mai 1979) § 25 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1) betreibt eine Fabrik für Damenoberbekleidung (im folgenden nur Beklagte), die Beklagte zu 2) ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1968 als Bügler beschäftigt und arbeitet regelmäßig - wie etwa 95 % der Arbeitnehmer - im Akkord.

Die Akkordentlohnung erfolgt in einem sog. "Bon-System", das bei der Beklagten allgemein zur Anwendung kommt. Eine Betriebsvereinbarung darüber existiert nicht.