Die Beklagte zu 1) betreibt eine Fabrik für Damenoberbekleidung (im folgenden nur Beklagte), die Beklagte zu 2) ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1968 als Bügler beschäftigt und arbeitet regelmäßig - wie etwa 95 % der Arbeitnehmer - im Akkord.
Die Akkordentlohnung erfolgt in einem sog. "Bon-System", das bei der Beklagten allgemein zur Anwendung kommt. Eine Betriebsvereinbarung darüber existiert nicht.
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