1. Die Berufung der Klägerin gegen das 23. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
I.
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