LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2014
L 5 KA 3306/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 103; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; Zahnärzte-ZV § 19a Abs. 1; Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 1; Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 944/11

Umfang des Notfalldienstes einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Zweigpraxen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 5 KA 3306/12

DRsp Nr. 2015/3644

Umfang des Notfalldienstes einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Zweigpraxen

Für den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst ist nicht die Zahl der Betriebsstätten maßgebend, sondern der Umfang des Versorgungsauftrags. Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die ihre Versorgungsaufträge an mehreren Orten (Hauptpraxis mit Zweigpraxen) wahrnimmt, darf insgesamt nur im Umfang der Summe ihrer Versorgungsaufträge zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 und der Bescheid der Bezirkszahnärztekammer St. vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.01.2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger bezüglich ihrer Zweigpraxis in K. nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 103; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; Zahnärzte-ZV § 19a Abs. 1; Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 1; Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagte streiten über den Umfang der Heranziehung der Kläger zum zahnärztlichen Notfalldienst für ihre Zweigpraxis in K..