Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 und der Bescheid der Bezirkszahnärztekammer St. vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.01.2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger bezüglich ihrer Zweigpraxis in K. nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Die Kläger und die Beklagte streiten über den Umfang der Heranziehung der Kläger zum zahnärztlichen Notfalldienst für ihre Zweigpraxis in K..
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