Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 - 6 BV 692/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der A im Zusammenhang mit der Abweichung von mitbestimmten Flugumläufen.
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