1. Die Berufung derKlägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2011 (Aktenzeichen
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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