VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2023
12 C 23.30311
Normen:
SGB II § 34 Abs. 1; SGB XII § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 7 K 22.1632 u.a.

Umfang des Eingreifens des Sozialstaats für die Absicherung des Existenzminimums eines Flüchtlings

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 12 C 23.30311

DRsp Nr. 2024/8995

Umfang des Eingreifens des Sozialstaats für die Absicherung des Existenzminimums eines Flüchtlings

Tenor

I. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. April 2023 - W 7 K 22.1632 u.a. - werden aufgehoben.

II. Dem Kläger wird jeweils Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Herr Rechtsanwalt E* ... S* ... aus S* ... beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 34 Abs. 1; SGB XII § 103 Abs. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden, mit welchen der Kläger sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine gegen die Kostenbescheide des Beklagten vom 21. September 2022 gerichtete Klage, betreffend die (21) streitgegenständlichen Monate Januar 2018 - September 2019 wendet, haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit Beschlüssen jeweils vom 18. April 2023 zu Unrecht versagt.