Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den teilweise ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 -
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