OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2024
12 B 1193/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 833/23

Umfang des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege; Erfüllung durch angebotenen Betreuungsplatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 12 B 1193/23

DRsp Nr. 2024/6348

Umfang des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege; Erfüllung durch angebotenen Betreuungsplatz

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den teilweise ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.,