LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2016
8 Sa 182/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3812/14 KO

Umfang des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 182/16

DRsp Nr. 2017/3213

Umfang des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

1. Der Anspruch eines (gekündigten) Arbeitnehmers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn setzt voraus, dass er in dem betreffenden Zeitraum leistungswillig war. 2. Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen ungewöhnlich schweren Verstoß des Arbeitnehmers gegen allgemeine Verhaltenspflichten begründet, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Dienste des Arbeitnehmers abzulehnen, ohne in Annahmeverzug zu kommen (BAG - 2 AZR 144/87 - 29.10.1987). Dies setzt jedoch den Nachweis schädigender Handlungen voraus. 3. Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von drei Monaten, innerhalb der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend zu machen sind, anderenfalls sie verfallen, ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Arbeitnehmer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.03.2016 - Az.: 10 Ca 3812/14 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt insgesamt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

a) b) 2. II. III. IV.