BAG - Urteil vom 10.09.2014
10 AZR 844/13
Normen:
Pkw-Fahrer-TV-L § 2 Abs. 3 S. 1; Pkw-Fahrer-TV-L § 3 Abs. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
AP TV-L § 8 Nr. 1
EzA-SD 2015, 15
NZA-RR 2015, 86
TV-L § 8 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 48/13
ArbG Hannover - 10 Ca 204/12 Ö - 29.11.2012,

Umfang des Abbaus von Überstunden durch Gewährung von Freizeitausgleich

BAG, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 844/13

DRsp Nr. 2015/355

Umfang des Abbaus von Überstunden durch Gewährung von Freizeitausgleich

Orientierungssatz: Durch die Erteilung eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L werden so viele Überstunden abgebaut, wie es der Anzahl der nach § 3 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L für einen Arbeitstag pauschal anzusetzenden Stunden entspricht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juni 2013 - 11 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Pkw-Fahrer-TV-L § 2 Abs. 3 S. 1; Pkw-Fahrer-TV-L § 3 Abs. 3 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von 22,75 Stunden Freizeitausgleich für Überstunden.

Der Kläger trat 1990 in die Dienste des beklagten Landes und war zuletzt als Fahrer bei der Zentralen Polizeidirektion N beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge vereinbart.

Der Pkw-Fahrer-TV-L lautet, soweit hier von Interesse, auszugsweise:

"§ 2

Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit