LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.2015
4 TaBV 185/15
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/15

Umfang der Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 185/15

DRsp Nr. 2016/19079

Umfang der Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats

Für Fragen der elektronischen Arbeitszeiterfassung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, auch wenn Detailfragen für mehrere Betriebe unterschiedlich ausgestaltet werden können. Daher ist der Antrag des Betriebsrats eines von 30 Standorten eines Dienstleistungsunternehmens mit dem Ziel der Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema "Fortführung/Einführung einer elektronischen Zeiterfassung" zurückzuweisen, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 14. September 2015 - 2 BV 13/15 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen mit dreißig Standorten in Deutschland und unter anderem im Immobilienmanagement tätig. In den Betrieben der Arbeitgeberin bestehen Betriebsräte, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Der früher in B gelegene Betrieb, dessen Arbeitnehmer vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden, wurde zum 27. Juli 2015 nach C verlegt.