LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2012
L 9 KR 389/11 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 126 Abs. 1 S. 1; SGB V § 126 Abs. 1 S. 2; SGB V § 127 Abs. 1 S. 1; SGB V § 127 Abs. 1 S. 2; SGB V § 127 Abs. 2 S. 1; SGB V § 127 Abs. 2a S. 1; SGB V § 33 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2242/11

Umfang der Vertragsfreiheit gesetzlicher Krankenkassen beim Beitritt von Hilfsmittel-Leistungserbringern zu Verträgen über die Abgabe von Hilfsmitteln

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 389/11 B ER

DRsp Nr. 2013/3929

Umfang der Vertragsfreiheit gesetzlicher Krankenkassen beim Beitritt von Hilfsmittel-Leistungserbringern zu Verträgen über die Abgabe von Hilfsmitteln

1.) Der Gesetzgeber hat durch § 127 Abs. 2a SGB V die Vertragsfreiheit der Krankenkassen hinsichtlich ihr "Vertragspartner" eingeschränkt. 2.) Jeder beitrittswillige Leistungserbringer, der die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 2a SGB V erfüllt, kann einem Versorgungsvertrag über Hilfsmittel durch die Abgabe einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung beitreten. 3.) Die Beitrittserklärung führt bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen zwischen dem beitrittswilligen Hilfsmittel-Leistungserbringer und der Krankenkasse zu einem vom ("Muster"-)Versorgungsvertrag in seinem Bestand unabhängigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, dessen Inhalt (grundsätzlich vollständig) dem Versorgungsvertrag zwischen der Krankenkasse und ihren Vertragsabschlusspartnern entspricht. 4.) § 127 Abs. 2a SGB V ist unter Berücksichtigung der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen, dass Leistungserbringer den Verträgen nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch teilweise für klar abgegrenzte Versorgungsbereiche beitreten können.

1. Der Gesetzgeber hat durch § 127 Abs. 2a SGB V die Vertragsfreiheit der Krankenkassen hinsichtlich ihrer "Vertragspartner" eingeschränkt.