SG Berlin, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2242/11
Umfang der Vertragsfreiheit gesetzlicher Krankenkassen beim Beitritt von Hilfsmittel-Leistungserbringern zu Verträgen über die Abgabe von Hilfsmitteln
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 389/11 B ER
DRsp Nr. 2013/3929
Umfang der Vertragsfreiheit gesetzlicher Krankenkassen beim Beitritt von Hilfsmittel-Leistungserbringern zu Verträgen über die Abgabe von Hilfsmitteln
1.) Der Gesetzgeber hat durch § 127 Abs. 2aSGB V die Vertragsfreiheit der Krankenkassen hinsichtlich ihr "Vertragspartner" eingeschränkt.2.) Jeder beitrittswillige Leistungserbringer, der die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 2aSGB V erfüllt, kann einem Versorgungsvertrag über Hilfsmittel durch die Abgabe einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung beitreten.3.) Die Beitrittserklärung führt bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Beitrittsvoraussetzungen zwischen dem beitrittswilligen Hilfsmittel-Leistungserbringer und der Krankenkasse zu einem vom ("Muster"-)Versorgungsvertrag in seinem Bestand unabhängigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, dessen Inhalt (grundsätzlich vollständig) dem Versorgungsvertrag zwischen der Krankenkasse und ihren Vertragsabschlusspartnern entspricht.4.) § 127 Abs. 2aSGB V ist unter Berücksichtigung der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1GG dahin auszulegen, dass Leistungserbringer den Verträgen nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch teilweise für klar abgegrenzte Versorgungsbereiche beitreten können.
1. Der Gesetzgeber hat durch § 127 Abs. 2aSGB V die Vertragsfreiheit der Krankenkassen hinsichtlich ihrer "Vertragspartner" eingeschränkt.
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