Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28.09.2011 - 6 Bv 114/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert:
Die Antragstellerin wird von den Kosten für die Moderatorin H in Höhe von 2.850,00 EUR (in Worten: Zweitausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) zzgl. Fahrtkosten in Höhe von 58,20 EUR (in Worten: Achtundfünfzig und 20/100 Euro) anlässlich der Klausurtagung der Bereichsvertretung vom 01.03.2011-03.03.2011 freigestellt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Hinzuziehung einer Moderatorin zu einer Klausurtagung der Bereichsvertretung zu tragen.
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