BAG - Beschluss vom 10.02.2009
1 ABR 36/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 138
ArbRB 2009, 266
AuR 2009, 321
BAGE 129, 322
BB 2009, 2432
DB 2009, 1657
NZA 2009, 908
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 4/05
ArbG Hamburg, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/04

Umfang der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft; Auslegung und Bestimmtheitserfordernis bei Satzungsregelungen über den Zuständigkeitsbereich

BAG, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 36/08

DRsp Nr. 2009/15295

Umfang der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft; Auslegung und Bestimmtheitserfordernis bei Satzungsregelungen über den Zuständigkeitsbereich

Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht. Orientierungssätze: 1. Eine Gewerkschaft legt den Umfang ihrer Tarifzuständigkeit in ihrer Satzung selbst und autonom fest. Sie kann ihren Zuständigkeitsbereich durch Satzungsänderung jederzeit neu bestimmen. 2. Satzungsregelungen über den Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft unterliegen dem Bestimmtheitserfordernis. Die Tarifzuständigkeit muss für die handelnden Gewerkschaftsorgane selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein. Umstände, die in der Satzung keinen Niederschlag gefunden haben, sind für die Bestimmung des Organisationsbereichs ohne Bedeutung. 3. Die Satzung einer Gewerkschaft ist nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation auszulegen. Eine die auf diese Weise ermittelten Zuständigkeitsgrenzen übersteigende, weitergehende Annex-Zuständigkeit der Vereinigung besteht nicht. Das gilt auch für eine nach dem Berufsgruppenprinzip organisierte Gewerkschaft.