I.
1. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 1. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Hannover vom 23. Februar 1962 unter anderem zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sein Verteidiger begründete die Revision auch mit der Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Jugendkammer. Das Oberlandesgericht Celle hat die Revision durch Urteil vom 27. September 1962 verworfen.
2. Den Akten des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen: Durch Anordnung des Präsidiums des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 1962 "gemäß §§
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