I.
Die Familienausgleichskasse bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg erteilte im März 1958 eine gegen den Beschwerdeführer vollstreckbare Ausfertigung des Auszuges aus der Heberolle zwecks Beitreibung von Beiträgen auf Grund des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Zwangsvollstreckung ab, weil der Beschwerdeführer gegen die Beitragsbescheide Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht erhoben und diese Klage aufschiebende Wirkung habe. Auf die Erinnerung der Familienausgleichskasse wies das Amtsgericht Kiel durch Beschluß vom 5. Juni 1958 den Gerichtsvollzieher an, von seinen Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung abzusehen. Darauf pfändete der Gerichtsvollzieher in der Praxis des Beschwerdeführers mehrere Möbelstücke. Beschwerde und weitere Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß blieben erfolglos.
II.
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