I.
Die im November 1981 bzw. im Juni 1983 geborenen Klägerinnen erhielten seit Juli 1984 vom Beklagten Sozialhilfe in Form laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, zunächst als Darlehen, später als Zuschuß. Im Oktober 1985 beantragten sie beim Beklagten, ihnen Sozialhilfe für die Anschaffung u.a. eines Puppenhauses und eines Dreirades zu gewähren.
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