ArbG Darmstadt, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 428/13
Umfang der Rechtskraft eines die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mangels wichtigen Grundes und wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2 BGB feststellenden UrteilsAnforderungen an die Anhörung des Personalrats
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 977/14
DRsp Nr. 2016/995
Umfang der Rechtskraft eines die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mangels wichtigen Grundes und wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2BGB feststellenden UrteilsAnforderungen an die Anhörung des Personalrats
Leitsatz: 1. Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden, dass eine außerordentliche, fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1BGB und wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2BGB unwirksam ist, ist dies präjudiziell betreffend eine in erster Instanz nicht geprüfte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, die am gleichen Tag ausgesprochen wurde und mit den gleichen Gründen begründet wurde.2. Der Personalrat ist nicht ordnungsgemäß angehört, wenn ihm keine Tatsachen mitgeteilt worden sind, die ihn in Stand setzen, zu prüfen, ob die Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs. 2BGB mit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung noch eingehalten werden kann.
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