LAG Chemnitz - Beschluss vom 14.09.2016
2 TaBV 35/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 20/15

Umfang der Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Unterlassungsbeschlusses

LAG Chemnitz, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 35/15

DRsp Nr. 2017/4222

Umfang der Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Unterlassungsbeschlusses

Hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber untersagt, ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Regelungen der Betriebsvereinbarungen Arbeitszeit die in den Dienstplänen der Arbeitgeberin aufgeführte Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer zu verändern, Mehrarbeit anzuordnen oder Mehrarbeit in Kenntnis zu dulden, so ist ein erneutes Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Rechtskraft des bereits ergangenen Beschlusses unzulässig. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Betriebsrat nunmehr die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes als im vorangegangenen Beschluss begehrt.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2., wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.09.2015 - 9 BV 20/15 -

a b g e ä n d e r t :

Der Antrag des Betriebsrats, des Beteiligten zu 1., wird insgesamt zurückgewiesen.

Rechtsbeschwerde ist für den Betriebsrat, den Beteiligten zu 1., zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3; ZPO § 890 Abs. 2;

Gründe:

I.