Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die Altersversorgung des Klägers und dessen Ehefrau einzutreten hat.
Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Er ist am 31. März 1913 geboren. Am 1. August 1936 trat er in die Dienste der - Werke AG, B. Vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1957 war er bei einer Tochtergesellschaft in Z beschäftigt. Vom 1. April 1957 bis 31. März 1963 arbeitete er für eine Verkaufsgesellschaft der A - Werke in H. Seit dem 1. April 1963 war er wieder bei der Tochtergesellschaft in Z, der AG - später A System AG (im folgenden A) - angestellt. 1973 wurde auf Wunsch der A - Werke ein neuer Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der A geschlossen. Am 27. April 1976 wurde über das Vermögen der A - Werke das Konkursverfahren eröffnet. Dadurch wurde auch die Unterstützungskasse zahlungsunfähig. Die A in Z wurde nicht insolvent.
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