BAG - Beschluss vom 30.09.2008
1 ABR 54/07
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 89 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 81; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 80 BetrVG 1972
ArbRB 2009, 139
AuR 2009, 105
BAGE 128, 92
DB 2009, 407
NZA 2009, 502
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 41/06
ArbG Lübeck, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/06

Umfang der Prüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines Beschlussverfahrens als Prozessführungsvoraussetzung; Darlegungs- und Beweislast; Umfang der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats durch den Arbeitgeben; Einsichtnahme in tatsächlich geführte Bruttolohn- und -gehaltslisten; Anspruch auf schriftliche Auskünfte

BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 54/07

DRsp Nr. 2009/3201

Umfang der Prüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines Beschlussverfahrens als Prozessführungsvoraussetzung; Darlegungs- und Beweislast; Umfang der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats durch den Arbeitgeben; Einsichtnahme in tatsächlich geführte Bruttolohn- und -gehaltslisten; Anspruch auf schriftliche Auskünfte

Reichen die Angaben in einer Bruttolohn- und -gehaltsliste iSv. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG nicht aus, um den Betriebsrat im erforderlichen Umfang zu unterrichten, ist der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu weitergehenden Auskünften verpflichtet. Orientierungssätze: 1. Das Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterliegt den Grenzen der allgemeinen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BetrVG. Der Arbeitgeber muss deshalb Einblick nur in solche Bruttolohn- und -gehaltslisten gewähren, die er tatsächlich führt. Der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG lassen sich keine inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Bruttolohn- und -gehaltsliste entnehmen. 2. Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 wird im Bereich der Löhne und Gehälter nicht durch § Abs. Satz 2 2. Halbs. verdrängt. Anders als das Einblicksrecht setzt er nicht voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt.