LAG Schleswig-Holstein, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 41/06
ArbG Lübeck, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/06
Umfang der Prüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines Beschlussverfahrens als Prozessführungsvoraussetzung; Darlegungs- und Beweislast; Umfang der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats durch den Arbeitgeben; Einsichtnahme in tatsächlich geführte Bruttolohn- und -gehaltslisten; Anspruch auf schriftliche Auskünfte
BAG, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 54/07
DRsp Nr. 2009/3201
Umfang der Prüfung der Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung eines Beschlussverfahrens als Prozessführungsvoraussetzung; Darlegungs- und Beweislast; Umfang der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats durch den Arbeitgeben; Einsichtnahme in tatsächlich geführte Bruttolohn- und -gehaltslisten; Anspruch auf schriftliche Auskünfte
Reichen die Angaben in einer Bruttolohn- und -gehaltsliste iSv. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG nicht aus, um den Betriebsrat im erforderlichen Umfang zu unterrichten, ist der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu weitergehenden Auskünften verpflichtet.Orientierungssätze:1. Das Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterliegt den Grenzen der allgemeinen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BetrVG. Der Arbeitgeber muss deshalb Einblick nur in solche Bruttolohn- und -gehaltslisten gewähren, die er tatsächlich führt. Der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG lassen sich keine inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Bruttolohn- und -gehaltsliste entnehmen.2. Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 wird im Bereich der Löhne und Gehälter nicht durch § Abs. Satz 2 2. Halbs. verdrängt. Anders als das Einblicksrecht setzt er nicht voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt.
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