LAG Köln, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 84/11
ArbG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/11
Umfang der Mitbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeiten des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens
BAG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 66/12
DRsp Nr. 2014/8654
Umfang der Mitbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeiten des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens
Die Wirksamkeit von betriebsverfassungsrechtlichen Normen setzt die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeitsverhältnisse der erfassten betrieblichen Einheiten voraus.Orientierungssätze:1. Der Abschluss von Tarifverträgen über betriebsverfassungsrechtliche Normen erfordert die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für sämtliche im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.2. Betriebsübliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG ist die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und die für ihn erfolgte Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte.
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