BAG - Beschluss vom 14.01.2014
1 ABR 66/12
Normen:
TVG § 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3; BetrVG § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 134
AuR 2014, 288
AuR 2014, 289
BAGE 147, 113
BAGE 2015, 113
BB 2014, 1460
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 14
NJW 2014, 8
NZA 2014, 910
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 84/11
ArbG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 30/11

Umfang der Mitbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeiten des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens

BAG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 66/12

DRsp Nr. 2014/8654

Umfang der Mitbestimmung bei Festlegung der Arbeitszeiten des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens

Die Wirksamkeit von betriebsverfassungsrechtlichen Normen setzt die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeitsverhältnisse der erfassten betrieblichen Einheiten voraus. Orientierungssätze: 1. Der Abschluss von Tarifverträgen über betriebsverfassungsrechtliche Normen erfordert die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für sämtliche im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. 2. Betriebsübliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und die für ihn erfolgte Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte.