LSG Chemnitz - Urteil vom 04.10.2011
L 5 R 132/11
Normen:
SGB I § 16 Abs. 1 S. 2; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 16; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX §§ 33ff;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 2060/09

Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Hörgeräteakustiker als Erfüllungsgehilfe der Krankenkasse

LSG Chemnitz, Urteil vom 04.10.2011 - Aktenzeichen L 5 R 132/11

DRsp Nr. 2011/18823

Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Hörgeräteakustiker als Erfüllungsgehilfe der Krankenkasse

1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX erstreckt sich im Falle des nicht fristgerecht weitergeleiteten Antrages des Versicherten nicht nur auf Teilhabeleistungen sondern auch auf Leistungen der Krankenbehandlung, sofern solche Leistungen das Begehren des versicherten Antragstellers decken können. Der im Falle nicht fristgerechter Weiterleitung endgültig zuständig gewordene Leistungsträger hat den geltend gemachten Anspruch - hier auf das Hilfsmittel Hörhilfe - anhand aller Rechtsgrundlagen, auch nach zuständigkeitsfremden Leistungsgesetzen, zu prüfen und zu erbringen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation in Betracht kommen und dem Grunde nach vorgesehen sind.