Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW § 25; vom 08.11.2018; T-ZUG TV;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1146/19
Umfang der Geltung einer Verweisungsklausel auf Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen FassungAnspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellungstage statt T-ZUG (A) im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie NRWRechtsfolgen des Wechsels des Arbeitgebers in eine OT-Mitgliedschaft innerhalb des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes
LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 1285/19
DRsp Nr. 2020/16333
Umfang der Geltung einer Verweisungsklausel auf Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen FassungAnspruch eines Arbeitnehmers auf "Freistellungstage statt T-ZUG (A)" im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie NRWRechtsfolgen des Wechsels des Arbeitgebers in eine OT-Mitgliedschaft innerhalb des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes
1. Verweist ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Arbeitsvertrag allgemein auf "die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung", dann ist der Arbeitgeber bei Erfüllung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erstmals für das Jahr 2019 eingeführten "Freistellungstage statt T-ZUG (A)" nach § 25MTV des Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 (MTV) zu gewähren. Ein Wechsel des Arbeitgebers in eine sog. OT-Mitgliedschaft innerhalb des tarifschließenden Arbeitgeberverbands nach Vertragsschluss und vor Vereinbarung der genannten Tarifregelung ändert daran nichts.2. Wird lediglich in den Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags auf die Beschäftigten der tarifschließenden Gewerkschaft abgestellt, liegt darin regelmäßig keine Vereinbarung einer tariflichen Differenzierungsklausel, sondern lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 .
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