Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.11.2012 -
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.2012 - 3 Ca 577/12 - abgeändert und die von der Landeskasse an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu erstattenden Kosten werden auf 1.060,41 € festgesetzt.
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gerichtliche Kürzung der PKH-Gebühren hinsichtlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 61,40 €.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|