LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2012
17 Ta (Kost) 6010/12
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 686/11

Umfang der Erstattung von Reisekosten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6010/12

DRsp Nr. 2012/17954

Umfang der Erstattung von Reisekosten

Wurden der obsiegenden Partei durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten Reisekosten erspart, die der Gegner ansonsten aufgrund der getroffenen Kostengrundentscheidung zu erstatten hätte, so kann er in Höhe dieser hypothetischen Reisekosten den Ersatz von Anwaltskosten verlangen.

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Januar 2012 - 3 Ca 686/11 - geändert:

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 492,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2011 festgesetzt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Festsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.