Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die auf den als Bruttolohn abgerechneten Kostenbetrag eines Führungszeugnisses angefallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie bereits abgeführt hat, an die Klägerin auszahlen muss.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Gebäudereinigung.
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