OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2011
20 U 139/10
Normen:
BGG § 249 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 407/09

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 20 U 139/10

DRsp Nr. 2012/7012

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Es stellt sich als rechtlich bedenkenfrei dar, wenn ersatzfähigen unfallbedingten Mietwagenkosten unter Heranziehung der Tarife des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2008“ in der Weise geschätzt werden, dass das sog. gewichtete Mittel gewählt und die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen durch Wochen- und 3-Tages-Pauschalen berücksichtigt werden.

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Normenkette:

BGG § 249 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Recht hat das Landgericht die Schadensberechnung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreis-Spiegels vorgenommen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht.