werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Recht hat das Landgericht die Schadensberechnung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreis-Spiegels vorgenommen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht.
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